Fragen und Antworten

Kurz und knapp

Wir beantworten auf dieser Seite oft gestellte Fragen zum Bahnprojekt Lärmsanierung Mittelrheintal. 

Entlang der Bahnstrecken in Deutschland gibt es viele Gebäude, die vor Inkrafttreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gebaut wurden. Diese verfügen über keinen Lärmschutz. Um die Bewohner:innen dieser Gebäude aber trotzdem vor Lärm zu schützen, hat die Bundesregierung im Jahr 1999 das freiwillige Programm „Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes“ ins Leben gerufen. Die DB InfraGO AG, als Tochterfirma der Deutschen Bahn AG, ist für die Umsetzung verantwortlich. Hier finden Sie weiterführende Informationen zum bundesweiten Lärmsanierungsprogramm.

Der Begriff steht für die Umsetzung der Maßnahmen aus dem Lärmschutzprogramm (LSP) und der Machbarkeitsuntersuchung Mittelrheintal, kurz auch „MU MRT“ genannt. Darunter fallen viele verschiedene Maßnahmen. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter Lärmschutz.

Auf unserer interaktiven Karte finden Sie detaillierte Informationen zu den einzelnen Maßnahmen vor Ort.

Der Lärmbeirat kommt ein Mal im Jahr zusammen. Die Mitglieder halten den planerischen und technischen Projektfortschritt in Meilensteinen fest und beschäftigen sich mit Themen wie der Öffentlichkeitsbeteiligung, dem Planrechtsverfahren oder dem Abschluss einzelner Projektphasen. 

Die Immissionsberechnung erfolgt auf Grundlage eines dreidimensionalen Geländemodells (erstellt mit einer Berechnungssoftware), in welchem sämtliche schalltechnisch relevanten Objekte in einem ausreichenden Abstand (Wohn- und Nebengebäude) sowie die topografische Situation berücksichtigt werden.

Da das Landschaftsbild im Mittelrheintal sowie das damit verbundene Weltkulturerbe gewahrt werden sollen, steht die Lärmsanierung Mittelrheintal in einem besonderen Austausch mit den Gemeinden hinsichtlich der Ausgestaltung der Teilprojekte. Aufgrund dieser regionalen Besonderheiten ist es nicht möglich, einen technischen Grenzwert pauschal festzulegen.

siehe Lärmkarte (Lagepläne zum Download in Mediathek)

Bei Lärmschutz an Bahnstrecken unterscheidet man zwischen aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen. Aktive Schallschutzmaßnahmen wie beispielsweise Schallschutzwände bewirken eine Lärmminderung dort, wo der Schall entsteht, also an den Bahnschienen.

Passive Schallschutzmaßnahmen wie beispielsweise Schallschutzfenster bewirken eine Reduzierung der Lärmbelastung direkt an Gebäuden selbst. Passive Schallschutzmaßnahmen gehören nicht zum Portfolio der Maßnahmen aus der Machbarkeitsuntersuchung Mittelrheintal.

Die Standardfarben sind grau, grün und weiß in matter Optik.

Vor allem aus Gründen des Denkmalschutzes, werden im Mittelrheintal zahlreiche individuelle Lösungen angeboten. Andere sind aufgrund geltender Eisenbahnrichtlinien ausgeschlossen.

Teilweise planen wir transparente Schallschutzwände. Transparente Elemente sollten aber nur zum Einsatz kommen, wenn auf der gegenüberliegenden Seite ebenfalls eine Schallschutzwand steht, sonst besteht das Risiko der Schallreflektion. Eine farbliche Gestaltung und/oder Motivdruck ist möglich und wird in Absprache mit den Ortslagen im Sinne des Denkmalschutzes umgesetzt. Eine direkte Begrünung der Lärmschutzwände ist im geltenden Regelwerk leider ausgeschlossen.

Über alle Dialogmaßnahmen sowie Termine informieren wir Sie auf der Seite Dialog.

Bei der Lärmsanierung handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Bundes. Es besteht daher kein Rechtsanspruch auf die Durchführung.

Da im Mittelrheintal ausschließlich aktive Schallschutzmaßnahmen umgesetzt werden, entstehen keine Kosten für Eigentümer:innen.

Für die Errichtung von Lärmschutzwänden im Lärmsanierungsprogramm sind Nachweise der Wirtschaftlichkeit nach der Machbarkeitsuntersuchung (MU), genauer gesagt ein Nutzen-Kosten-Verhältnis (NKV) von größer 1 nachzuweisen. Entsprechend der Förderrichtlinie richten sich die Lärmschutzmaßnahmen nach den Ergebnissen des Schallgutachtens. Auf dieser Grundlage ergeben sich Lage, Höhe und Länge der förderfähigen Lärmschutzwände.

Ist eine privatrechtliche Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Träger des Vorhabens nicht möglich, kann weiterhin eine planungsrechtliche Entscheidung eingeholt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Eigentümer:innen oder Besitzer:innen betroffener Grundstücke den Maßnahmen nicht zustimmen.

Es wurde das Investitionsbeschleunigungsgesetz in zwei Ortschaften bereits angewandt und soll in weiteren acht Ortschaften Anwendung finden.

Mehr Informationen zum Investitionsbeschleunigungsgesetz finden Sie auf unserer Projektseite.

Viele weitere Fragen beantwortet die Deutsche Bahn auf ihrem Lärmsanierungs-Portal. Schauen Sie doch mal vorbei!
Zum Portal

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